Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 137

§ 137 – Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen einer Kindererziehung, normal normal eines Wehrdienstes oder Zivildienstes, normal normal eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld normal normal normal arabic bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig für die Rentenversicherung bestimmter Personengruppen.
  • Dazu gehören Personen, die Kinder erziehen, Wehr- oder Zivildienst leisten, Sozialleistungen beziehen oder Vorruhestandsgeld erhalten.
  • Diese Personen müssen im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
  • Auch Bezieher von Erwerbsschadensausgleich fallen unter die knappschaftliche Rentenversicherung.
  • Der Erwerbsschadensausgleich wird nur gewährt, wenn für die entsprechende Beschäftigung Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.